Fahrerlaubnisklassen

Führerscheinklassen - Krafträder

AM: Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 49ccm max und eine bbH von 45 kmh

A1: Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und bis zu 11 kW Leistung

A2: Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt

A: Krafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge

Führerscheinklassen - Pkw

B: Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse

BF17: Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter für Erlangung der Fahrerlaubnis: 17 Jahre

Schlüsselzahl B96: Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500kg und 4.250 kg besitzen

Schlüsselzahl B196: Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie 125er-Leichtkrafträder auch mit Beiwagen

Schlüsselzahl B197: Automatisch und manuell betriebene Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit Automatikprüfung .

BE: Fahrzeuge der Klasse B sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750kg und 3.500 kg

Führerscheinklasse - LKW

C1: Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg

C1E: Kombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C1 und einem Anhänger über 750 kg sowie Fahrzeug der Klasse B und ein Anhänger über 3.500 kg

C: Kraftfahrzeuge mit über 3.500 kg Gesamtmasse

CE: Kombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C und einem Anhänger über 750 kg

Führerscheinklassen - Bus

D1: Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zwischen 8 und 16 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)

D1E: Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg

D: Kraftfahrzeuge, die mehr als 8 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)

DE: Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg

Führerscheinklassen - Traktor

L: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h bbH sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bbH

T: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h bbH sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h bbH